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   BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59   

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BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59 (https://dejure.org/1959,6808)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1959 - 1 StR 265/59 (https://dejure.org/1959,6808)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1959 - 1 StR 265/59 (https://dejure.org/1959,6808)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.09.1953 - 2 StR 261/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59
    Der Begriff der "Zueignung" im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 61, 228, 232 f; 64, 259; 67, 334, 335; DJ 1938, 1529) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 4, 236, 238 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; GA 54, 60) nicht nur den Willen des Täters voraus, eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern auch seinen Willen, die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen zuzuführen, m.a.W. ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen.

    Bei ihrer Meinung hat die Strafkammer ersichtlich die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 64, 259; JW 1935, 3387 Nr. 15 und 3388 Nr. 16; HRR 1936 Nr. 711; 1942 Nr. 423) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 5, 205; NJW 1959, 948 Nr. 20) vor Augen gehabt, wonach derjenige einen Diebstahl begeht, der ein Fahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es für sich zu benutzen, solange es Wert hat, es dann aber nicht in die unmittelbare Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückzubringen, sondern an beliebiger Stelle ohne Rücksicht darauf stehen zu lassen, ob der Berechtigte wieder in den Besitz des Fahrzeugs kommt oder was mit diesem sonst geschieht.

  • BGH, 11.03.1959 - 2 StR 29/59

    Spazierfahrt im gestohlenen Wagen - Abgrenzung § 246 StGB - § 248b StGB,

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59
    Bei ihrer Meinung hat die Strafkammer ersichtlich die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 64, 259; JW 1935, 3387 Nr. 15 und 3388 Nr. 16; HRR 1936 Nr. 711; 1942 Nr. 423) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 5, 205; NJW 1959, 948 Nr. 20) vor Augen gehabt, wonach derjenige einen Diebstahl begeht, der ein Fahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es für sich zu benutzen, solange es Wert hat, es dann aber nicht in die unmittelbare Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückzubringen, sondern an beliebiger Stelle ohne Rücksicht darauf stehen zu lassen, ob der Berechtigte wieder in den Besitz des Fahrzeugs kommt oder was mit diesem sonst geschieht.

    Entsprechendes muß für die Unterschlagung eines Fahrzeugs gelten: Auch hier ist Voraussetzung, daß der Täter schon vor der Preisgabe des in seinem Gewahrsam befindlichen Fahrzeugs den Entschluß gefaßt und betätigt hat, es dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen und für sich zu nutzen (vgl. BGH NJW 1959, 948 Nr. 20).

  • RG, 30.06.1930 - III 367/30

    Unter welchen Umständen kann die widerrechtliche Benutzung eines fremden

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59
    Der Begriff der "Zueignung" im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 61, 228, 232 f; 64, 259; 67, 334, 335; DJ 1938, 1529) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 4, 236, 238 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; GA 54, 60) nicht nur den Willen des Täters voraus, eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern auch seinen Willen, die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen zuzuführen, m.a.W. ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen.

    Bei ihrer Meinung hat die Strafkammer ersichtlich die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 64, 259; JW 1935, 3387 Nr. 15 und 3388 Nr. 16; HRR 1936 Nr. 711; 1942 Nr. 423) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 5, 205; NJW 1959, 948 Nr. 20) vor Augen gehabt, wonach derjenige einen Diebstahl begeht, der ein Fahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es für sich zu benutzen, solange es Wert hat, es dann aber nicht in die unmittelbare Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückzubringen, sondern an beliebiger Stelle ohne Rücksicht darauf stehen zu lassen, ob der Berechtigte wieder in den Besitz des Fahrzeugs kommt oder was mit diesem sonst geschieht.

  • BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51
    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59
    Daß die Strafkammer unterlassen hat, eine Entscheidung über die nachträgliche Vereidigung der Zeugin zu fassen (vgl. § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO; BGHSt 1, 269, 272 ff) [BGH 26.06.1951 - 1 StR 238/51], ist von der Revision nicht gerügt.
  • BGH, 10.04.1952 - 4 StR 1027/51

    Voraussetzungen der "schweren Kuppelei" durch einen Ehemann - Tateinheitliches

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59
    Im übrigen könnte sich der Beschwerdeführer auf die Rückfallverjährung nach § 264 i.V.m, § 245 StGB schon deshalb nicht berufen, weil der von ihm noch nicht verbüßte Strafrest erst im Februar 1954 erlassen worden ist und der Beschwerdeführer hiervon sicherlich vor Begehung der jetzt abgeurteilten Betrugsfälle Kenntnis erhalten hat (vgl. BGHSt 2, 273; LM Nr. 5 zu § 264 StGB).
  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52

    Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59
    Der Begriff der "Zueignung" im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 61, 228, 232 f; 64, 259; 67, 334, 335; DJ 1938, 1529) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 4, 236, 238 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; GA 54, 60) nicht nur den Willen des Täters voraus, eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern auch seinen Willen, die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen zuzuführen, m.a.W. ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen.
  • BGH, 13.11.1958 - 4 StR 199/58

    Notstand - Unterschlagung - Wirtschaftliche Verluste - Größenordnung -

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59
    Wegen der Frage, ob nicht etwa in der - vorübergehenden - Verpfändung des Wagens Z. schon für sich allein eine Unterschlagung zu finden ist, wird auf die Entscheidung BGHSt 12, 299, 302 [BGH 13.11.1958 - 4 StR 199/58] verwiesen.
  • RG, 10.11.1933 - 4 D 156/33

    Kann eine Amtsunterschlagung darin gefunden werden, daß ein

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59
    Der Begriff der "Zueignung" im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 61, 228, 232 f; 64, 259; 67, 334, 335; DJ 1938, 1529) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 4, 236, 238 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; GA 54, 60) nicht nur den Willen des Täters voraus, eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern auch seinen Willen, die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen zuzuführen, m.a.W. ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen.
  • RG, 07.03.1927 - III 976/26

    1. Setzt Untreue nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. eine Vertretungsbefugnis des

    Auszug aus BGH, 16.06.1959 - 1 StR 265/59
    Der Begriff der "Zueignung" im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 61, 228, 232 f; 64, 259; 67, 334, 335; DJ 1938, 1529) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 4, 236, 238 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; 5, 205, 206 [BGH 29.09.1953 - 2 StR 261/53]; GA 54, 60) nicht nur den Willen des Täters voraus, eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern auch seinen Willen, die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen zuzuführen, m.a.W. ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen.
  • BGH, 25.06.1963 - 1 StR 183/63

    Begriff der Zueignung - Wegnahme eines Fahrzeugs zur kurzen Nutzung - Preisgabe

    Der Begriff der Zueignung im Sinne der §§ 242, 246 StGB setzt nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 61, 228, 232 f; 64, 259; 67, 334, 335; DJ 1938, 1529) und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHSt 4, 236, 238; 5, 205, 206; GA 1954, 60; Urteil vom 16. Juni 1959 - 1 StR 265/59 -) nicht nur den Willen des Täters voraus, eine Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen, sondern auch den Willen, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, also ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich auszunutzen.

    Voraussetzung einer Unterschlagung wäre, daß der Angeklagte schon vor der Preisgabe des in seinem Gewahrsam befindlichen Fahrzeugs den Entschluß gefaßt und betätigt hätte, es dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen und für sich zu nutzen (vgl. BGH NJW 1959, 948 Nr. 20; Urteil vom 16. Juni 1959 - 1 StR 265/59 -).

  • BGH, 21.12.1976 - 1 StR 743/76

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit - Unbewusstes Handeln bei stark erhöhtem

    In der bloßen Preisgabe einer Sache kann eine Zueignung nicht gefunden werden (BGH NJW 1970, 1753 Nr. 19; Urteile vom 16. Juni 1959 - 1 StR 265/59 - und vom 25. Juni 1963 - 1 StR 183/63).
  • BGH, 24.07.1962 - 1 StR 278/62

    Rechtsmittel

    Dagegen hat der Senat stets abgelehnt, eine Zueignung schon darin zu sehen, daß jemand ein Kraftfahrzeug nach Benutzung einfach irgendwo stehen läßt, wo es dem Zugriff beliebiger Dritter ausgesetzt ist, ohne daß er schon während der Benutzung den Willen dazu hatte (vgl. Urteile des Senats vom 16. Juni 1959, 1 StR 265/59 und vom 8. Dezember 1959, 1 StR 543/59 = GA 1960, 182).
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